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A3 20 34

Diverses

Wallis · 2021-02-26 · Deutsch VS

A3 20 34 URTEIL VOM 26. FEBRUAR 2021 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 34k Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), unter Beizug des Gerichtsschreibers ad hoc Carlo Jäger, in Sachen X _________, Berufungskläger, vertreten durch seinen Sohn, M _________, gegen EINWOHNERGEMEINDE A _________, Vorinstanz, (Kehrichtbusse) Berufung gegen den Entscheid vom 2. September 2020

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A3 20 34

URTEIL VOM 26. FEBRUAR 2021

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 34k Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), unter Beizug des Gerichtsschreibers ad hoc Carlo Jäger,

in Sachen

X _________, Berufungskläger, vertreten durch seinen Sohn, M _________,

gegen

EINWOHNERGEMEINDE A _________, Vorinstanz,

(Kehrichtbusse) Berufung gegen den Entscheid vom 2. September 2020

- 2 - Eingesehen

- das Strafverbal Nr. 097/20 der Einwohnergemeinde A _________ (fortan: Ge- meinde) vom 2. September 2020 samt Anzeigeprotokoll der Regionalpolizei vom

25. Juni 2020, wonach gegen X _________ eine Busse von Fr. 100.-- ausgespro- chen wurde, weil dieser am 25. Juni 2020 um 19:40 Uhr bei der Sammelstelle an der xxxstrasse Altpapier ohne die nötige Gebührenschnur entsorgt habe; - die dagegen von X _________, vertreten durch seinen Sohn M _________, einge- reichte Einsprache vom 20. September 2020, in welcher dieser sinngemäss die Auf- hebung des Bussenentscheids und subsidiär die Ausweitung der Untersuchung be- antragte; - den Einspracheentscheid der Gemeinde vom 30. Oktober 2020, in welchem an der am 2. September 2020 ausgesprochenen Busse von Fr. 100.-- festgehalten wurde; - die am 20. November 2020 beim Staatsrat eingegangene «Beschwerde/Einspra- che» von X _________ (fortan: Berufungskläger) vom 19. November 2020 mit dem Begehren, das Strafverbal und der Einspracheentscheid aufzuheben; - das Schreiben der Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten vom

24. November 2020, in welchem es die Rechtsmittelschrift zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiterleitete; - das als Nachtrag betitelte Schreiben des Berufungsklägers vom 6. Januar 2021; - die Stellungnahme der Gemeinde vom 6. Januar 2021 mitsamt der Vorakten, in welcher die Gemeinde beantragte, das Rechtsmittel des Berufungsklägers abzu- weisen und am Strafverbal festzuhalten. Die Gemeinde beantragte zudem, dass die Gerichtskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen seien; - die Stellungnahme des Berufungsklägers vom 8. Februar 2021, in welcher dieser im Wesentlichen an seiner Argumentation festhält; - die übrigen Akten;

- 3 - erwägend

- dass die von den Verwaltungsbehörden im Rahmen der Verfolgung und Beurteilung von kantonalen und kommunalen Übertretungen erlassenen Entscheide mit Beru- fung bei einem Richter des Kantonsgerichts anfechtbar sind (Art. 34h Abs. 1 VVRG; Art. 34i Abs. 2 i.V.m. Art. 34k Abs. 3 und Art. 34l VVRG; Art. 335 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Der vorlie- gend angefochtene Einspracheentscheid der Gemeinde betreffend Kehrichtbusse ist deshalb mit Berufung anfechtbar; - dass gemäss Art. 34m VVRG die Schweizerische Strafprozessordnung das Beru- fungsverfahren regelt, vorbehalten sind einzig die in Art. 34m lit. a - f VVRG genann- ten Bestimmungen; - dass der Berufungskläger zu einer Busse verurteilt wurde und damit zur Berufung legitimiert ist (Art. 34m lit. a VVRG), sein Rechtsmittel vom 19. November 2020 je- doch als Beschwerde/Einsprache bezeichnet hat. Eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht, wenn bezüglich des zulässigen Rechtsmittels sämtli- che Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 138 II 501 E. 1.1; 133 II 409 E. 1.1; 131 I 291 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_956/2016 vom 19. Juni 2017 E. 1.3); - dass der Einspracheentscheid folgende Rechtsmittelbelehrung enthielt: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Staatsrat des Kantons Wallis Be- schwerde erhoben werden. Gemäss Art. 34k Abs. 3 VVRG sind Einspracheent- scheide aufgrund von Strafverfügungen jedoch mit Berufung anfechtbar. Der Be- schwerdeführer betitelte seine Rechtsmittelschrift als Beschwerde/Einsprache und adressierte diese an den Staatsrat entsprechend der Rechtsmittelbelehrung. Es ent- spricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil entstehen soll (BGE 145 IV 259 E. 1.4.4; 144 II 401 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_132/2020 vom 28. April 2020). Zudem ist die unzuständige Behörde verpflichtet, eine Eingabe, die nicht in ihre Zuständigkeit fällt, von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzu- reichen (Art. 39 Abs. 1 StPO, vgl. auch Art. 7 Abs. 3 VVRG); - dass die Berufungserklärung innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids beim zuständigen Richter zu hinterlegen ist (Art. 34m lit. b VVRG). Besondere Formvor- schriften betreffend die Berufung enthält Art. 34m VVRG nicht. Die Frist ist auch dann eingehalten, wenn die Eingabe zuhanden einer unzuständigen Behörde bei

- 4 - der Schweizerischen Post abgegeben wird (Art. 91 Abs. 2 und 4 StPO). Indem der Berufungskläger die gegen den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2020 gerich- tete und an den Staatsrat des Kantons Wallis adressierte Rechtsmittelschrift am

19. November 2020 bei der Post aufgab, hat er die Rechtsmittelfrist eingehalten; - dass die Eingabe vom 19. November 2020 die übrigen Prozessvoraussetzungen der Berufung gegen einen administrativen Strafentscheid erfüllt, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht wurde und darauf - vorbehältlich einer gehörigen Be- gründung - einzutreten ist (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 90 und Art. 91 Abs. 3 und 4 StPO); - dass gemäss Art. 34m lit. e VVRG der Richter mit dem Einverständnis des Beru- fungsklägers ohne Verhandlung und mithin aufgrund der Akten entscheiden kann. Dies wurde dem Berufungskläger am 11. Januar 2021 mit dem Verweis mitgeteilt, das Gericht gehe ohne Gegenbericht innert der eingeräumten Frist davon aus, er verzichte auf eine mündliche Berufungsverhandlung. Der Berufungskläger äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2021 nicht zur Durchführung einer Ver- handlung. Damit wird davon ausgegangen, dass er auf die Berufungsverhandlung verzichtet; - dass der Berufungskläger in seiner Einsprache vom 20. September 2020 im We- sentlichen geltend macht, dass der dunkelhäutige Mann das Altpapier entsorgt habe. Er gibt zwar zu, Halter des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild VS xxx (recte VS xxx) zu sein, im fraglichen Zeitpunkt habe er sich jedoch an einem anderen Ort befunden. Er leihe sein Fahrzeug des Öfteren Gästen und Arbeitern. Zudem ver- brenne er sein Altpapier oder könne es anderswo kostenlos abgeben; - dass die Gemeinde im Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2020 ausgeführt hat, an der Gemeinderatssitzung vom 20. Oktober 2020 habe der Gemeinderat die Ein- sprache behandelt. Auf den Überwachungsaufnahmen vom 25. Juni 2020, 19:40 Uhr sei eindeutig der Berufungskläger zu erkennen. Deshalb habe der Gemeinderat entschieden, am Strafverbal festzuhalten, da er an der Falschentsorgung beteiligt gewesen sei; - dass die Kehrichtbehandlung gemäss Art. 6 lit. e des Gemeindegesetzes vom

5. Februar 2004 (GemG; SGS/VS 175.1) und nach Art. 39 des kantonalen Gesetzes über den Umweltschutz vom 18. November 2010 (SGS/VS 814.1) den Gemeinden obliegt. Die Gemeinden sind gemäss Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1987 (SR 814.01) i.V.m. Art. 2, 105 und 146 GemG

- 5 - zur diesbezüglichen Abgabenerhebung mittels kommunaler Reglementierung be- rechtigt (ZWR 2005 S. 52) und sie können in diesem Bereich auch Strafbestimmun- gen erlassen (Urteil des Kantonsgerichts A3 15 18 vom 16. Dezember 2016); - dass gemäss Art. 33 des Kehrichtreglements der Gemeinde A _________ vom

21. Juni 2006 (homologiert durch den Staatsrat am 18. April 2007; fortan: KR) mit einem Verweis oder einer Busse bis zu Fr. 5 000.-- bestraft werden kann, wer das Reglement verletzt und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen missachtet und dass der Gemeinderat die Bussen ausspricht. Art. 3 KR verpflichtet alle Haushaltun- gen und Betriebe der Gemeinde A _________ zur Abgabe des Kehrichts, des Sperr- gutes und der recyclierbaren Wertstoffe an den von der Gemeinde organisierten oder bezeichneten offiziellen Sammeldienst. Abfälle, die sich zur Wiederverwertung eignen, sind gemäss Art. 11 KR separat abzuliefern oder für die Separatsammlun- gen bereitzustellen, dies gilt unter anderem für Altpapier und Karton. Die Gemeinde richtet für die wieder verwertbaren und die schadstoffhaltigen Abfälle spezielle Sam- melstellen ein und organisiert deren Abfuhr (Art. 11 KR). Der Gemeinderat kann nach Art. 28 KR für gewisse getrennt gesammelte Abfälle eine dem effektiven Ent- sorgungsaufwand entsprechende, zusätzliche spezielle Entsorgungsgebühr (Son- dergebühr) einfordern. Der Preis für Papier- und Kartonschnur beträgt gemäss der im Anhang III zum Kehrichtreglement enthaltenen Liste der Sondergebühren Fr. 40.- -; - dass gemäss Art. 18 StGB, sofern das Gesetz es nicht anders bestimmt, nur strafbar ist, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Art. 102 ff. StGB erklärt diese Vorschrift auch für die Übertretungen anwendbar. Art. 33 KR sieht keine ge- genteilige Regelung vor, so dass der Berufungskläger nur bestraft werden kann, wenn er die Tat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen ausführte, wobei bereits Eventualvorsatz genügt; - dass der Berufungskläger, entgegen seiner Behauptungen nicht vor Ort gewesen zu sein, eindeutig im roten Edelweiss-Pullover auf den Fotos des Anzeigeprotokolls identifiziert werden kann (vgl. insbesondere die Aufnahme von 19:40:30 Uhr). Auch das Fahrzeug des Berufungsklägers mit dem Kontrollschild VS xxx ist (mit geöffne- tem Kofferraum) vor der Sammelstelle parkiert, was dieser nicht bestreitet. Damit ist auch seine Behauptung, das Fahrzeug an zwei Arbeiter der B _________ ausgelie- hen zu haben, als unglaubwürdig zu erachten. Aus den verschiedenen Fotoaufnah- men erhellt mithin, dass der «Dunkelhäutige» und der Berufungskläger gemeinsam

- 6 - zur Sammelstelle gefahren sind. Ersterer entnahm aus dem Kofferraum des Fahr- zeugs des Berufungsklägers sodann das Altpapier bzw. die blaue Kartonschachtel (was auch der Berufungskläger bestätigt [«Auf dem Foto ist klar ein «dunkelhäutiger Mann» zu sehen, der den Tatgegenstand vom Auto zur Sammelstelle trägt…»]), um diese sogleich im Innenbereich der Sammelstelle am für das Altpapier/-karton vor- gesehenen Ort zu deponieren. Die Fotoaufnahmen zeigen weiter, dass der Beru- fungskläger ihm kurz darauf (rund 8 Sekunden später vgl. Aufnahmen 19:40:22 Uhr und 19:40:30 Uhr) in das Innere der Sammelstelle folgt. Insgesamt weisen die ver- schiedenen Beweise und Indizien darauf hin, dass der Berufungskläger und der dun- kelhäutige Mann zusammen zur Sammelstelle gefahren sind und danach das Altpa- pier/-karton zusammen entsorgt haben; - dass als Mittäterschaft das gleichwertige koordinierte Zusammenwirken bei Bege- hung einer strafbaren Handlung bezeichnet wird (Stefan Trechsel/Marc Jean- Richard-dit-Bressel in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, Vor Art. 24 N. 10). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung muss der Mittäter bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung ei- nes Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit andern Tätern zusammen- wirken, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 126 IV 84 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3). Der Berufungskläger hat vorliegend einen notwendigen Tatbeitrag geleistet, indem er zusammen mit dem Mittäter mit seinem Auto zur Sammelstelle gefahren ist und sich dann mit ihm ins Innere der Sammelstelle begeben hat. Ohne sein Zutun wäre der Taterfolg nicht eingetreten; - Die Vorgehensweise des Berufungsklägers stellt mithin einen Verstoss gegen das Kehrichtreglement i.S.v. Art. 33 KR dar, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist. Insbesondere mit Hinblick darauf, dass bei der Sammelstelle schon verschiedene Papiertaschen und Schachteln mit der notwendigen Gebührenschnur abgestellt wa- ren, mussten sich der Berufungskläger und sein Begleiter bewusst sein, dass ihre Entsorgung nicht rechtskonform war oder nahmen sie die irreguläre Entsorgung zu- mindest in Kauf. Hinzu kommt, dass über dem Ablageort ein gut sichtbares und les- bares Plakat mit der Aufschrift «Papier und Karton nur mit Gebührenschnur» hängt. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 33 KR erfüllt; - dass nach dem Gesagten der Berufungskläger gegen das Kehrichtreglement verstossen hat, indem er Altpapier/Karton ohne die vorgeschriebene Gebühren- schnur entsorgt hat;

- 7 - - dass eine gewisse Standardisierung bei der Strafzumessung bei Bagatelldelikten keinen Verstoss gegen Art. 47 StGB darstellt. Für geringfügige Massendelikte dür- fen Tarife oder Straftaxen verwendet werden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. A., 2018, Art. 47 N. 45). Die Busse in der Höhe von Fr. 100.- erscheint sachge- recht und ist angesichts des in Art. 33 KR vorgesehenen Strafrahmens (Verweis oder Busse bis zu Fr. 5 000.--) nicht unverhältnismässig; - dass auch aus den Akten keine Gründe ersichtlich sind, um die von der Gemeinde auf Fr. 100.-- festgelegte Busse, die im unteren Bereich des Strafrahmens liegt, zu beanstanden bzw. um unter dieses Strafmass zu gehen. Das Kantonsgericht erach- tet die Busse als Tat und Verschulden angemessen. Der erstinstanzlichen Behörde steht innerhalb des Strafrahmens bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponenten von der Natur der Sache her ein erheblicher Ermessensspielraum zu und das Kantonsgericht weicht als Berufungsinstanz in Berufungsfällen nicht ohne triftige Gründe vom erstinstanzlich ausgefällten Strafmass ab, wenn es die Schuldsprüche im Wesentlichen bestätigt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts A3 14 3 vom 9. April 2014);

- dass gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c GTar die Umschreibung der Kosten und Parteient- schädigungen, die Kostentragung, die Verteilung, die Stundung und der Erlass, die Kostenvorschüsse, die Sicherheitsleistung, der Kostenentscheid und das Rechts- mittel in Strafsachen des Bundes und in kantonalen Strafsachen in der StPO gere- gelt sind; - dass gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen. Die Verfahrenskos- ten im Berufungsverfahren setzen sich nach Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkre- ten Straffall zusammen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- oder Revisionsver- fahren vor dem Kantonsgericht beträgt in der Regel Fr. 380.-- bis Fr. 6 000.-- (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 22 lit. f GTar). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt;

- dass unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien im konkreten Fall eine Ge- richtsgebühr von insgesamt Fr. 500.-- zu Lasten des Berufungsklägers festgesetzt wird;

- 8 - - dass der Berufungskläger als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung hat (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario);

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. X _________ wird der Widerhandlung gegen das Kehrichtreglement nach Art. 33 KR schuldig gesprochen.

2. X _________ wird mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieser Entscheid ist dem Berufungskläger und der Einwohnergemeinde A _________ schriftlich zu eröffnen.

Sitten, 26. Februar 2021